1.
Für
die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der In.Ha.TEC
Vertrieb & Service UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „In.Ha.TEC“ genannt) und dem Käufer einschließlich der
zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Leistungs- und
Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie
werden nicht angewendet.
2.
Besteht
zwischen dem Käufer und In.Ha.TEC eine
Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen
sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
3.
Diese
Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit
Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.
Alle
Angebote von In.Ha.TEC sind freibleibend und
unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von In.Ha.TEC schriftlich bestätigt worden ist. Die zu dem
Angebot gehörenden Zusatzinformationen und Erläuterungen sowie Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
2.
Bestellungen
des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von In.Ha.TEC
keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder
Rechnung als Auftragsbestätigung.
3.
Ist
der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen
ausschließlich die schriftliche Bestätigung von In.Ha.TEC
maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Das
gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und
Vereinbarungen. Eine Mitteilung an In.Ha.TEC ist
jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dort nicht innerhalb von 3
Werktagen zugegangen ist.
1.
Die
Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung
und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung der Waren sind die
am Liefertag gültigen Preise.
2.
Mangels
besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug und vor
Auslieferung des Kaufgegenstandes fällig. Alle für Lieferungen und Leistungen
im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des
Käufers, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart.
3.
Kommt
der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt
ergebenden Verpflichtungen, nicht nach, so ist In.Ha.TEC
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem Basissatz zu fordern. Die
Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.
Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von In.Ha.TEC anerkannt sind. Wegen
bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem
Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5.
Schecks
und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer
Einlösung als eingegangen. Wechselannahme erfolgt nur, wenn diese in der
Auftragsbestätigung besonders aufgeführt ist. Für die Formrichtigkeit
rechtzeitiger Vorlegung und Protesterhebung übernimmt In.Ha.TEC
keine Haftung. Die Kosten der Einziehung, Diskontierung und sonstigen
Valutadifferenzen gehen stets zu Lasten des Käufers.
1.
Soweit
nicht gesondert schriftlich vereinbart, wird die Lieferung des Kaufgegenstandes
nicht von In.Ha.TEC selbst, sondern von Dritten
durchgeführt.
2.
Soweit
nicht anders vereinbart erfolgen Lieferungen ab Werk des jeweiligen Standortes
EXW Incoterms 2010. Hat der Käufer die Versendung
übernommen, kann er Weg und Art der Versendung bestimmen.
3.
Liefertermine
und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht In.Ha.TEC eine schriftliche Zusage ausdrücklich als
verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine
entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten.
4.
Der
Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige
Einwendungen sind Industrieplatz.de unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Anderenfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
5.
Bei
Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben
von Zulieferungen an Industrieplatz.de oder höhere Gewalt verlängern sich die
Lieferfristen angemessen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind in
diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
6.
Entstandene
Schäden durch den Transport sind sofort, spätestens jedoch nach 3 Tagen vom
Käufer zu melden und nachzuweisen.
1.
Die
Gefahr geht mit Beginn der Verladung zwecks Versendung des Liefergegenstandes
auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder In.Ha.TEC noch andere Leistungen, wie Versandkosten, Anlieferung,
Aufstellung, Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand
abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die
Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des
Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch
bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht
verweigert werden.
2.
Soweit
nicht gesondert schriftlich vereinbart wird der Kaufgegenstand immer durch eine
Transportversicherung eingedeckt.
3.
Verzögert
sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Industrieplatz.de nicht zu
vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- und
Abnahmebereitschaft an auf den Käufer über.
1.
Bei
gebrauchten Maschinen und Waren ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand
geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für
offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine
vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, In.Ha.TEC
hat dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
2.
Die
Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei
schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des
Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im
Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen
neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3.
Eigenschaften
oder Beschaffenheiten sind nur dann zugesichert oder
garantiert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind.
Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von In.Ha.TEC
enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen,
Leistungs-Beschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten
Eigenschaften und keine Garantien.
4.
Schäden,
die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung oder
Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der
Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten
Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile
sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebe und Werkzeuge.
5.
Der
Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel,
Falschlieferungen oder Mindermengen In.Ha.TEC gegenüber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist
von 3 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Der § 377 HGB bleibt bei einem
beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6.
Stellt
der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern,
verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat In.Ha.TEC
ausreichend Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen
und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach Wahl von In.Ha.TEC) vorzunehmen;
anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei In.Ha.TEC unverzüglich zu
benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von In.Ha.TEC Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines
Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn ohne die Genehmigung von In.Ha.TEC seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs-
oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
7.
Transportschäden
sind In.Ha.TEC unverzüglich mitzuteilen. Die
erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln,
insbesondere hat er alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben,
kann dies nicht beanstandet werden.
8.
Bei
berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von In.Ha.TEC
Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig.
9.
Im
Falle der Mängelbeseitigung ist In.Ha.TEC
verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort gebracht wurde.
10.
Lässt
In.Ha.TEC eine ihr gestellte angemessene Nachfrist
zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu
beheben oder Ersatz zu liefern, oder sofern ihr eine Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von In.Ha.TEC verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht
Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand
betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern.
11.
Wenn
der Käufer In.Ha.TEC unter Fristsetzung zu einer
geschuldeten Nacherfüllung aufgefordert hat, so ist In.Ha.TEC
auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten oder als angemessen anzusehenden
Frist berechtigt, dem Käufer einen Termin zu bezeichnen, bis zu dem sich In.Ha.TEC zur Nacherfüllung in der Lage sieht
(Nacherfüllungstermin), und die Nacherfüllung anzukündigen. Widerspricht der
Käufer nicht innerhalb der von In.Ha.TEC bezeichneten
Frist, so sind bis zum Nacherfüllungstermin Rechte des Käufers, zurückzutreten
oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ausgeschlossen.
Widerspricht der Käufer, so beschränken sich seine Rechte in jedem Fall auf
Rücktritt. Die voranstehenden Regelungen gelten entsprechend auch mehrfach bei
Nacherfüllungsankündigungen durch In.Ha.TEC.
12.
Die
Entsendung von technischen Mitarbeitern und Montagepersonal durch In.Ha.TEC, auch auf Anforderung des Käufers wegen
angeblicher Mängel, führt nicht zur Hemmung der Verjährung, auch nicht die
Durchführung von technischen Arbeiten zur Sichtung, Prüfung, Regulierung oder
Einstellungen am Vertragsgegenstand. Insbesondere ist jede Hemmung der
Verjährung ausgeschlossen, wenn In.Ha.TEC nach dem
Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Käufer erklärt, dass kein Mangel, der
bei Gefahrübergang vorlag, festgestellt worden ist. Wenn kein
Nacherfüllungsanspruch bestand, so ist der Käufer verpflichtet In.Ha.TEC den, durch eine Anforderung des Personals,
entstandenen Aufwand zu vergüten. Hierfür gelten die bei In.Ha.TEC
üblichen Verrechnungssätze.
VII.
Allgemeine
Haftungsbeschränkung
A. Wenn der Liefergegenstand durch
Verschulden von In.Ha.TEC infolge unterlassener oder
fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung
anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung)
vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen
der Abschnitte VI und VII entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers
werden ausgeschlossen.
B. Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet In.Ha.TEC
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder
leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert wurden, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet In.Ha.TEC auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII.
Eigentumsvorbehalt,
Sicherheiten
A. In.Ha.TEC oder der Besitzer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist In.Ha.TEC zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. In.Ha.TEC ist auch berechtigt, die
Lösung etwa an Ort und Stelle fixierter, wie vergossener oder angedübelter Liefergegenstände zu verlangen oder nach
eigener Wahl selbst durchzuführen. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts
gilt ein Liefergegenstand nicht als dauerhaft mit Boden, Gebäude oder sonstigen
Anlagen verbunden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Käufer In.Ha.TEC unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
B. In.Ha.TEC ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
C. Der Käufer ist berechtigt, den
Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Bei noch
bestehendem Eigentumsvorbehalt tritt er jedoch In.Ha.TEC
bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von In.Ha.TEC, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich In.Ha.TEC, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. In.Ha.TEC kann verlangen, dass der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit
anderen Waren, die In.Ha.TEC nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen In.Ha.TEC und dem Käufer vereinbarten
Kaufpreises als abgetreten.
D. Die Verarbeitung oder Umbildung von
Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für In.Ha.TEC
vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht In.Ha.TEC
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt In.Ha.TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von In.Ha.TEC mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer In.Ha.TEC anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für In.Ha.TEC. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware.
E. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Käufers ist In.Ha.TEC berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu fordern. In.Ha.TEC verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
IX.
Erfüllungsverpflichtung,
Unmöglichkeit und Nichterfüllung
A. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist
von In.Ha.TEC unterliegen dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
B. Wenn In.Ha.TEC
die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von In.Ha.TEC
zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Im Falle teilweiser Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens
gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann
in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der verbleibenden Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz,
sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
C. Treten die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein,
so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
D. Nach Rücktritt von In.Ha.TEC
vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist In.Ha.TEC berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu
verwerten.
X.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht
A. Soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der
Geschäftssitz von In.Ha.TEC.
B. Wenn der Käufer Kaufmann, eine
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von In.Ha.TEC
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder
Scheckprozesses; Klagen gegen In.Ha.TEC können nur
dort anhängig gemacht werden.
C. Es ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
XI.
Rechtswirksamkeit,
Datenschutz
A. Sollte eine der Bestimmungen dieser
Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer
Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung
in diesen Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
B. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch In.Ha.TEC; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
C. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie
Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder
Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
D. In.Ha.TEC ist berechtigt, die im Zusammenhang mit
der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer -- auch wenn diese von
Dritten stammen -- im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu
speichern und durch von In.Ha.TEC Beauftragte Dritte
bearbeiten und speichern zu lassen.
Stand: 19.08.2018